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   LAG Hessen, 10.12.2002 - 15 Sa 252/02   

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LAG Hessen, 10.12.2002 - 15 Sa 252/02 (https://dejure.org/2002,12336)
LAG Hessen, Entscheidung vom 10.12.2002 - 15 Sa 252/02 (https://dejure.org/2002,12336)
LAG Hessen, Entscheidung vom 10. Dezember 2002 - 15 Sa 252/02 (https://dejure.org/2002,12336)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Geltungsbereich von Bautarifverträgen unter dem Aspekt der Tarifpluralität

  • Judicialis

    TVG § 1; ; TVG § 4 Abs. 2; ; TVG § 5 Abs. 4; ; VTV/Bau § 1 Abs. 2

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (8)

  • BAG, 25.07.2001 - 10 AZR 599/00

    Einbau von Türen und Fenstern als bauliche Leistung - Tarifpluralität

    Auszug aus LAG Hessen, 10.12.2002 - 15 Sa 252/02
    Zur Frage der Tarifpluralität und zur Frage nach dem spezielleren Tarifvertrag (anders als von BAG Urteil vom 25 Juli 2001 - 10 AZR 599/00 - § 1 TVG Tarifverträge: Bau hier der VTV-Bau nicht als speziellerer Tarifvertrag gesehen).

    Zweitens sei hier der VTV als der speziellere Tarifvertrag anzusehen, wie das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 25. Juli 2001 - 10 AZR 599/00 - ergebe.

    Damit war die Beklagte für das Jahr 1997 (solange sie den Betrieb führte) kraft Allgemeinverbindlichkeit (§§ 4 Abs. 2, 5 Abs. 4 TVG) an den VTV gebunden, andererseits kraft Verbandszugehörigkeit an den MTV: Es war eine Situation von sog. Tarifpluralität entstanden, die dahingehend aufzulösen ist, dass nach dem Grundsatz der Spezialität dem sachnäheren Tarifvertrag der Vorzug zu geben ist und damit der sachfremdere Tarifvertrag zurücktreten muss (BAG Urteil vom 26. Januar 1994 - 10 AZR 611/92 - AP Nr. 22 zu § 4 TVG Tarifkonkurrenz, zu 4 der Gründe; ebenso BAG Urteil vom 25. Juli 2001 10 AZR 599/00 - AP Nr. 242 zu § 1 Tarifverträge: Bau).

    Andererseits bezieht er sich auf den räumlich engeren Bereich - dies ist durchaus von Bedeutung, wobei es keine Rolle spielt, dass die beiden Tarifverträge von unterschiedlichen Tarifvertragsparteien abgeschlossen worden sind (BAG Urteil vom 25. Juli 2001 - 10 AZR 599/00 - AP Nr. 242 zu § 1 Tarifverträge: Bau) -, und es ist in Rechnung zu stellen, dass der VTV seinerseits gem. § 1 Abs. 2 Abschnitt IV auch das Aufstellen von Gerüsten und Bauaufzügen sowie Bauten- und Eisenschutzarbeiten und technische Damm-(Isolier-)Arbeiten u.a. an und auf Land-, Luft- und Wasserfahrzeugen erfasst.

    Angesichts dessen ist der vom MTV erfasste Bereich der engere und speziellere, der weniger umfassende Bereich, was auch angesichts des Ausnahmekatalogs des § 1 Abs. 2 Abschnitt VII VTV gilt (zu diesem Argument BAG Urteil vom 25. Juli 2001 - 10 AZR 599/00 - AP Nr. 242 zu § 1. Tarifverträge: Bau) - dieser Ausnahmekatalog nimmt im Übrigen nach seiner Fassung gerade nicht bestimmte Tätigkeiten aus, sondern nur bestimmte Betriebe, wenn in ihnen arbeitszeitlich mehr als 50 % von dem Ausnahmegewerk zuzuordnenden Tätigkeiten verrichtet werden.

    Der MTV kann damit besser auf die spezifischen Fragen im erfassten Bereich eingehen als der bundesweit geltende VTV mit seinem angesprochenen Geltungsbereich (vgl. zu dieser Begründung BAG Urteil vom 24. Januar 1990 - 4 AZR 561/89 - AP Nr. 126 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau; BAG Urteil vom 26. Januar 1994 - 10 AZR 611/92 - AP Nr. 22 zu § 4 TVG Tarifkonkurrenz; BAG Urteil vom 25. Juli 2001 - 10 AZR 599/00 - AP Nr. 242 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau).

    Und anders als in dem vom Bundesarbeitsgericht am 25. Juli 2001 entschiedenen Fall (BAG Urteil vom 25. Juli 2001 - 10 AZR 599/00 - AP Nr. 242 zu § 1 Tarifverträge: Bau) erfasst der MTV nicht etwa auch reine Handelsbetriebe.

    Ebenfalls anders als in dem vom Bundesarbeitsgericht am 25. Juli 2001 entschiedenen Fall (BAG Urteil vom 25. Juli 2001 - 10 AZR 599/00 -AP Nr. 242 zu § 1 Tarifverträge: Bau) lässt sich die Eigenschaft des VTV (i.V.m. dem BRTV) als des spezielleren Tarifvertrags auch nicht damit begründen, dass der MTV anders als der BRTV nur vergleichsweise "dünne" Regelungen für Montagearbeiten außerhalb des Betriebs enthalte.

    Jedenfalls aber lässt sich angesichts des sehr umfassenden VTV - Geltungsbereichs in der gebotenen Gesamtwürdigung nicht konstatieren, dass der VTV der speziellere Tarifvertrag sein könnte (anders das BAG im Urteil vom 25. Juli 2001 - 10 AZR 599/00 -AP Nr. 242 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau.), und wollte man von einer verbleibenden unklaren Situation ausgehen, müsste dann der engere räumliche Geltungsbereich den Ausschlag geben, hier also wiederum zu Gunsten des MTV.

    Das Bundesarbeitsgericht soll auf diese Weise Gelegenheit bekommen, die ansatzweise im Urteil vom 25. Juli 2001 (BAG Urteil vom 25. Juli 2001 - 10 AZR 599/00 - AP Nr. 242 zu § 1 Tarifverträge: Bau) dargestellte Sichtweise weiterzuentwickeln.

  • BAG, 26.01.1994 - 10 AZR 611/92

    Tarifpluralität - Betrieb des Baugewerbes - Landwirtschaftliches

    Auszug aus LAG Hessen, 10.12.2002 - 15 Sa 252/02
    Unter Zugrundelegung dieser Kriterien unterfiel der Betrieb der Beklagten im Jahre 1997 § 1 Abs. 2 VTV, wobei ein Wille der Tarifvertragsparteien des VTV, anderweitig an speziellere Tarifverträge gebundene Arbeitgeber nicht zu erfassen, nicht ersichtlich ist (BAG Urteil vom 26. Januar 1994 - 10 AZR 611/92 - AP Nr. 22 zu § 4 TVG Tarifkonkurrenz).

    Damit war die Beklagte für das Jahr 1997 (solange sie den Betrieb führte) kraft Allgemeinverbindlichkeit (§§ 4 Abs. 2, 5 Abs. 4 TVG) an den VTV gebunden, andererseits kraft Verbandszugehörigkeit an den MTV: Es war eine Situation von sog. Tarifpluralität entstanden, die dahingehend aufzulösen ist, dass nach dem Grundsatz der Spezialität dem sachnäheren Tarifvertrag der Vorzug zu geben ist und damit der sachfremdere Tarifvertrag zurücktreten muss (BAG Urteil vom 26. Januar 1994 - 10 AZR 611/92 - AP Nr. 22 zu § 4 TVG Tarifkonkurrenz, zu 4 der Gründe; ebenso BAG Urteil vom 25. Juli 2001 10 AZR 599/00 - AP Nr. 242 zu § 1 Tarifverträge: Bau).

    Insoweit kommt es bezüglich des fachlichen/betrieblichen Geltungsbereichs auf gesamten tarifvertraglich vorgesehenen Geltungsbereich an (BAG Urteil vom 26. Januar 1994, a.a.O., zu 5 der Gründe).

    Der MTV kann damit besser auf die spezifischen Fragen im erfassten Bereich eingehen als der bundesweit geltende VTV mit seinem angesprochenen Geltungsbereich (vgl. zu dieser Begründung BAG Urteil vom 24. Januar 1990 - 4 AZR 561/89 - AP Nr. 126 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau; BAG Urteil vom 26. Januar 1994 - 10 AZR 611/92 - AP Nr. 22 zu § 4 TVG Tarifkonkurrenz; BAG Urteil vom 25. Juli 2001 - 10 AZR 599/00 - AP Nr. 242 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau).

  • BAG, 11.12.1996 - 10 AZR 376/96

    Geltungsbereich der Sozialkassentarifverträge des Baugewerbes

    Auszug aus LAG Hessen, 10.12.2002 - 15 Sa 252/02
    Ob ein Betrieb unter den vorbeschriebenen Geltungsbereich der Bautarifverträge fällt, richtet sich dabei danach, ob arbeitszeitlich überwiegend bauliche Tätigkeiten oder baufremde Arbeiten im Sinne des Tarifvertrages erbracht werden; nicht maßgeblich sind dagegen wirtschaftliche Gesichtspunkte wie Umsatz oder Verdienst oder handels- oder gewerberechtliche Kriterien (vgl. etwa BAG AP Nr. 13, 24, 81, 82, 87, 88 und 123 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau; BAG Urteil vom 11. Dezember 1996 - 10 AZR 376/96 - AP Nr. 199 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau).

    Sofern arbeitszeitlich überwiegend1 eine oder mehrere der in den Bespielen des Abschnitts V des § 1 Abs. 2 VTV genannten Tätigkeiten ausgeführt werden, ist nicht mehr zu prüfen, ob die Erfordernisse der allgemeinen Merkmale der Abschnitte I bis II des § 1 Abs. 2 VTV erfüllt sind (BAG Urteil vom 11. Dezember 1996 - 10 AZR 376/96 - AP Nr. 199 zu § 1 TVG Tarifverträge. Bau) Im Übrigen ist die Regelung in § 1 Abs. 2 Abschnitt VII VTV zu beachten, wonach bestimmte Betriebe vom betrieblichen Geltungsbereich des VTV ausgenommen sind.

  • BAG, 23.08.1995 - 10 AZR 105/95

    Baugewerbliche Tätigkeiten - Betrieb des Glaserhandwerks

    Auszug aus LAG Hessen, 10.12.2002 - 15 Sa 252/02
    Es fehlt insoweit aber an näherem Vortrag dazu, dass mindestens 20 % an typischen Schreinerhandwerkstätigkeiten angefallen sind, dass die Arbeiten zu mindestens 20 % von gelernten Arbeitnehmern des Schreinerhandwerks ausgeführt worden sind oder ein entsprechende Aufsicht durch einen Fachmann - z.B. einen Meister - des Schreinerhandwerks bestand (dazu etwa BAG Urteil vom 23. August 1995 - 10 AZR 105/95 - EZA § 4 TVG Bauindustrie Nr. 79; BAG Urteil vom 22: Januar 1997 - 10 AZR 223/96 - BAGE 85, 81 ff), womit man ebenfalls nicht zu dem Ausnahmetatbestand des § 1 Abs. 2 Abschnitt VII Nr. 11 VTV gelangt.
  • BAG, 22.01.1997 - 10 AZR 223/96

    Baugewerbliche Tätigkeiten - Bautenschutzarbeiten - Betrieb des Maler- und

    Auszug aus LAG Hessen, 10.12.2002 - 15 Sa 252/02
    Es fehlt insoweit aber an näherem Vortrag dazu, dass mindestens 20 % an typischen Schreinerhandwerkstätigkeiten angefallen sind, dass die Arbeiten zu mindestens 20 % von gelernten Arbeitnehmern des Schreinerhandwerks ausgeführt worden sind oder ein entsprechende Aufsicht durch einen Fachmann - z.B. einen Meister - des Schreinerhandwerks bestand (dazu etwa BAG Urteil vom 23. August 1995 - 10 AZR 105/95 - EZA § 4 TVG Bauindustrie Nr. 79; BAG Urteil vom 22: Januar 1997 - 10 AZR 223/96 - BAGE 85, 81 ff), womit man ebenfalls nicht zu dem Ausnahmetatbestand des § 1 Abs. 2 Abschnitt VII Nr. 11 VTV gelangt.
  • BAG, 24.01.1990 - 4 AZR 561/89

    Konkurrenz zwischen Bautarif und Landarbeit (Drainage)

    Auszug aus LAG Hessen, 10.12.2002 - 15 Sa 252/02
    Der MTV kann damit besser auf die spezifischen Fragen im erfassten Bereich eingehen als der bundesweit geltende VTV mit seinem angesprochenen Geltungsbereich (vgl. zu dieser Begründung BAG Urteil vom 24. Januar 1990 - 4 AZR 561/89 - AP Nr. 126 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau; BAG Urteil vom 26. Januar 1994 - 10 AZR 611/92 - AP Nr. 22 zu § 4 TVG Tarifkonkurrenz; BAG Urteil vom 25. Juli 2001 - 10 AZR 599/00 - AP Nr. 242 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau).
  • BAG, 18.01.1984 - 4 AZR 41/83

    Kabelleitungstiefbau - Kabelleitungstiefbauarbeiten - Tiefbauarbeiten -

    Auszug aus LAG Hessen, 10.12.2002 - 15 Sa 252/02
    Nach dem erkennbaren Willen der Tarifvertragsparteien ist danach ein Betrieb dem Baugewerbe im tariflichen Sinne dann zuzuordnen, wenn seine betrieblichen Tätigkeiten entweder in der Einzelaufstellung (§ 1 Abs. 2 Abschnitt V VTV) genannt sind oder unter die allgemeinen Bestimmungen der Abschnitte I bis III des § 1 Abs. 2 VTV fallen (ständige Rechtsprechung seit BAG AP Nr. 60 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau).
  • BAG, 16.05.2001 - 10 AZR 438/00

    Abgrenzung: Baugewerbe - Dachdeckerhandwerk

    Auszug aus LAG Hessen, 10.12.2002 - 15 Sa 252/02
    Dabei handelte es sich dann um Tätigkeiten, die sowohl § 1 Abs. 2 VTV als auch dem Schreinerhandwerk zuzuordnen sind, d.h. um sog. "Sowohl-als-auch" - Tätigkeiten (zu deren rechtlicher Behandlung etwa BAG Urteil vom 16. Mai 2001 - 10 AZR 438/00).
  • LAG Hessen, 12.03.2021 - 10 Sa 1079/20

    1. Der VTV-Bau ist gegenüber dem MTV Tischler für Trocken- und Montagebauarbeiten

    Dies entspricht auch der Tendenz, dass spartenspezifische Handwerkstarifverträge nach dem Grundsatz der Spezialität dem VTV vorgehen (so zutreffend BAG 4. Dezember 2002 - 10 AZR 113/02 - unter II 1 b der Gründe, RdA 2003, 375; ebenso für den MTV Tischler bereits Hess. LAG 10. Dezember 2002 - 15 Sa 252/02 - Juris) .
  • LAG Hessen, 16.09.2003 - 15 Sa 309/03

    Geltungsbereich VTV-Bau, Tarifpluralität; MTV für das holz- und

    Er bezieht sich primär auf die Verarbeitung von Holz bzw. auf die Verarbeitung anderer Werkstoffe an der Stelle von Holz oder in Verbindung damit, ist also schon von daher vom Ansatz enger als der VTV, auch wenn die Palette der verarbeiteten Materialien im Ergebnis nahezu so breit wie im VTV-Bereich sein mag und auch wenn etwa Wohnwagenbau und der Innenausbau von Verkehrs- und Transportmitteln ebenfalls erfasst werden können (vgl. entsprechend Kammerurteil vom 10. Dezember 2002 - 15 Sa 252/02 - ).
  • LAG Hessen, 16.09.2003 - 15 Sa 109/03
    Er bezieht sich primär auf die Verarbeitung von Holz bzw. auf die Verarbeitung anderer Werkstoffe an der Stelle von Holz oder in Verbindung damit, ist also schon von daher vom Ansatz enger als der VTV , auch wenn die Palette der verarbeiteten Materialien im Ergebnis nahezu so breit wie im VTV -Bereich sein mag und auch wenn etwa Wohnwagenbau und der Innenausbau von Verkehrs- und Transportmitteln ebenfalls erfasst werden können (vgl. entsprechend Kammerurteil vom 10. Dezember 2002 - 15 Sa 252/02 -).
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